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§ 10

Fassungen
01.07.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Ist hinsichtlich kosmetischer Mittel außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 10, Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden keine Anwendung auf die Verwendung von Farben, welche die im Paragraph 2, bezeichneten Metalle lediglich als Verunreinigungen und nur in solcher Menge enthalten, welche sich bei den in der Technik üblichen Darstellungsweisen nicht vermeiden läßt.

Die Verunreinigung des Farbstoffes, beziehungsweise Färbemittels ist im Sinne der vorstehenden Bestimmung unzulässig, wenn sie so groß ist:

  1. Litera a
    daß 5 Gramm des trockenen Farbstoffes oder bei Farbstoffen in Teigform, beziehungsweise in Lösung eine Menge, die 5 Gramm Trockensubstanz entspricht, mehr als 1 Milligramm Arsen enthalten.
  2. Litera b
    daß 5 g des trockenen Farbstoffes, beziehungsweise eine Menge, die 5 g Trockensubstanz entspricht, mehr als 10 mg Blei oder Antimon oder mehr als 2 mg Quecksilber enthalten;
  3. Litera c
    daß 5 g des trockenen Farbstoffes, beziehungsweise eine Menge, die 5 g Trockensubstanz entspricht, mehr als 20 mg Baryum, Cadmium, Chrom, Kupfer, Uran, Zinn oder Zink enthalten.

Gesetzesnummer

10010167

Dokumentnummer

NOR12128893

Alte Dokumentnummer

N8190653722J