Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 142/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 142/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 142/1906

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 11, Zur Färbung und Herstellung von Spielwaren, Bilderbogen, Bilderbüchern und Tuschfarben für Kinder, sowie von künstlichen Christbäumen dürfen die im Paragraph 2, genannten Farben nicht verwendet werden. Tuschfarben für Kinder dürfen nur unter der Bezeichnung „für Kinder'' oder „unschädlich'' oder „ungiftig'' gewerbsmäßig verkauft und feilgehalten werden.

Ausgenommen von diesem Verbote ist die Verwendung

  1. Litera a
    von Baryumsulfat, Barytfarblacken, welche frei von Baryumkarbonat und wasserlöslichen Baryumverbindungen sind, Chromoxyd, Musivgold, Zinnober und Metallfarben, das heißt Farben aus metallischem Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen;
  2. Litera b
    von Antimonsulfid und Kadmiumsulfid und von in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen als Färbemittel oder Bestandteil der Kautschukmasse;
  3. Litera c
    von Bleioxyd in Firnissen und von Bleiweiß als Bestandteil des Wachsgusses, sofern es nicht mehr als 1 Gewichtsteil in 100 Gewichtsteilen der Masse ausmacht;
  4. Litera d
    von Bleichromat für sich oder gemengt mit Bleisulfat sowie von in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen als Öl- oder Firnisfarbe oder wenn der Anstrich noch mit einem Lacküberzuge versehen ist;
  5. Litera e
    von in Glasmasse, Glasur oder Email eingebrannten Farben; sofern jedoch diese Farben Verbindungen von Baryum oder Antimon enthalten nur dann, wenn die mit solchen Glasmassen, Glasuren oder Email versehenen Geräte bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Essigsäure kein Baryum, beziehungsweise bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Weinsäure kein Antimon an die betreffende Säure abgeben; sofern sie jedoch Bleiverbindungen enthalten nur dann, wenn diese Geräte bei mindestens dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4prozentiger Essigsäure nicht mehr als insgesamt 2 Milligramm Blei pro Liter Gefäßinhalt abgeben.

Schlagworte

Ölfarbe

Gesetzesnummer

10010167

Dokumentnummer

NOR12128894

Alte Dokumentnummer

N8190653723J