Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 12. Zur Herstellung von Geweben, künstlichen Blumen, Blättern, Früchten und sonstigen Gegenständen zu Bekleidungszwecken sowie Masken, dürfen Farben, welche Arsen in größerer Menge als in technisch nicht vermeidbaren Spuren enthalten (§ 10), nicht verwendet werden. Tapeten dürfen in 200 Quadratzentimeter der fertigen Tapete nicht mehr als 0,2 Milligramm Arsen enthalten. Christbaumkerzen dürfen auch nicht mit Zinnober gefärbt werden. Paragraph 12, Zur Herstellung von Geweben, künstlichen Blumen, Blättern, Früchten und sonstigen Gegenständen zu Bekleidungszwecken sowie Masken, dürfen Farben, welche Arsen in größerer Menge als in technisch nicht vermeidbaren Spuren enthalten (Paragraph 10,), nicht verwendet werden. Tapeten dürfen in 200 Quadratzentimeter der fertigen Tapete nicht mehr als 0,2 Milligramm Arsen enthalten. Christbaumkerzen dürfen auch nicht mit Zinnober gefärbt werden.
Dokumentnummer
NOR12128895
Alte Dokumentnummer
N8190653724J