Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 13. Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen, Fixationsmittel und Appreturen beim Färben oder Bedrucken von Gespinsten oder Geweben findet die Bestimmung des § 12 keine Anwendung. Doch dürfen derartige Gespinste oder Gewebe zur Herstellung der im § 12 genannten Gegenstände dann nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 cm2 des fertigen Gegenstandes mehr als 3 mg Arsen vorfinden. Paragraph 13, Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen, Fixationsmittel und Appreturen beim Färben oder Bedrucken von Gespinsten oder Geweben findet die Bestimmung des Paragraph 12, keine Anwendung. Doch dürfen derartige Gespinste oder Gewebe zur Herstellung der im Paragraph 12, genannten Gegenstände dann nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 cm2 des fertigen Gegenstandes mehr als 3 mg Arsen vorfinden.
Dokumentnummer
NOR12128896
Alte Dokumentnummer
N8190653725J