Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 14. Gewebe, welche in 100 cm2 mehr als 15 mg Antimon enthalten, dürfen zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen nicht verwendet werden. Paragraph 14, Gewebe, welche in 100 cm2 mehr als 15 mg Antimon enthalten, dürfen zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen nicht verwendet werden.
Die Verwendung von Bleiverbindungen zur Beschwerung oder Appretur von Gespinsten, Garnen, Wirkwaren, Geweben aller Art oder Posamenteriewaren ist verboten, soferne diese Gegenstände Bekleidungszwecken dienen.
Dokumentnummer
NOR12128897
Alte Dokumentnummer
N8190653726J