Kurztitel
Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 gelten für die Herstellung und Verwendung der daselbst genannten Gegenstände auch dann, wenn diese zur Erzeugung von Spielwaren verwendet werden. Paragraph 16, Die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, 14 und 15 gelten für die Herstellung und Verwendung der daselbst genannten Gegenstände auch dann, wenn diese zur Erzeugung von Spielwaren verwendet werden.
Ebenso gelten die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 für die Herstellung von Möbelstoffen, Teppichen, Vorhängen, Kerzen, für den Anstrich von Fußböden, Türen, Fenstern, Rolläden, Jalousien und sonstigen Gegenständen, insoferne diese zur Erzeugung von Spielwaren (Einrichtung von Puppenzimmern u. dgl.) verwendet werden. Ebenso gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, 14 und 15 für die Herstellung von Möbelstoffen, Teppichen, Vorhängen, Kerzen, für den Anstrich von Fußböden, Türen, Fenstern, Rolläden, Jalousien und sonstigen Gegenständen, insoferne diese zur Erzeugung von Spielwaren (Einrichtung von Puppenzimmern u. dgl.) verwendet werden.