Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 18. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der im ersten Absatze des § 8 sowie in den §§ 9, 11 bis 14, 16 und 17 erwähnten Gegenstände ist verboten, wenn dieselben in einer den bezogenen Paragraphen widersprechenden Weise hergestellt wurden. Paragraph 18, Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der im ersten Absatze des Paragraph 8, sowie in den Paragraphen 9, 11 bis 14, 16 und 17 erwähnten Gegenstände ist verboten, wenn dieselben in einer den bezogenen Paragraphen widersprechenden Weise hergestellt wurden.
Dokumentnummer
NOR12128901
Alte Dokumentnummer
N8190653730J