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§ 8

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 142/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 142/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 142/1906

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 8, Eß- oder Trinkgeschirr, sowie Geschirre und Geräte, die zum Kochen oder zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, dürfen nicht unter Benützung der im Paragraph 2, bezeichneten Farben gefärbt werden.

Umhüllungen (Papier) und Schutzbedeckungen, welche mit den im Paragraph 2, bezeichneten Farben gefärbt, bedruckt oder beschrieben sind, dürfen zur Aufbewahrung oder Verpackung von Lebensmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden.

Ausgenommen von diesen, in den beiden vorhergehenden Absätzen ausgesprochenen Verboten ist:

  1. Litera a
    die Färbung mit Baryumsulfat (blanc fixe) und Barytfarblacken, welche frei von Baryumkarbonat und wasserlöslichen Baryumverbindungen sind, mit Chromoxyd, Musivgold, Zinnober und Metallfarben, das heißt Farben aus metallischem Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen;
  2. Litera b
    die Färbung durch in Glasmasse, Glasur oder Email eingebrannte Farben; sofern jedoch diese Farben Verbindungen von Baryum oder Antimon enthalten nur dann, wenn die mit solchen Glasmassen, Glasuren oder Email versehenen Geräte bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Essigsäure kein Baryum, beziehungsweise bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Weinsäure kein Antimon an die betreffende Säure abgeben; sofern sie jedoch Bleiverbindungen enthalten nur dann, wenn diese Geräte bei mindestens dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4prozentiger Essigsäure nicht mehr als insgesamt 2 Milligramm Blei pro Liter Gefäßinhalt abgeben;
  3. Litera c
    die Herstellung eines äußeren haltbaren Anstriches auf Gefäßen aus wasserdichten Stoffen, insofern dabei nicht solche Farben Verwendung finden, welche Arsen oder Blei als integrierenden Bestandteil des Färbemittels enthalten.

Schlagworte

Eßgeschirr

Gesetzesnummer

10010167

Dokumentnummer

NOR12128891

Alte Dokumentnummer

N8190653720J