Kurztitel
Lebensmittel - Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 142 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
Ist hinsichtlich kosmetischer Mittel außer Kraft getreten.
Text
§ 9. Zur Färbung und Herstellung kosmetischer Mittel (zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, der Haare, der Mundhöhle u. s. w.) dürfen die im § 2 genannten Stoffe sowie Paraphenylendiamin nicht verwendet werden. Paragraph 9, Zur Färbung und Herstellung kosmetischer Mittel (zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, der Haare, der Mundhöhle u. s. w.) dürfen die im Paragraph 2, genannten Stoffe sowie Paraphenylendiamin nicht verwendet werden.
Jedoch wird gestattet, Haarfärbemitteln Kupfer in einem Ausmaße zuzusetzen, daß deren Gehalt an Kupfermetall 10 Gewichtsteile von 100, an Kupferverbindungen 5 Gewichtsteile von 100 Teilen der Trockensubstanz, berechnet als metallisches Kupfer, nicht übersteigt.
Ferner wird gestattet, Baryumsulfat, Kadmiumsulfid, Chromoxyd, Zinkoxyd, Zinksulfid, Zinkstearat, Zinnoxyd und Zinnober Seifen, Schminken oder kosmetischen Salben, mit Ausnahme von Lippensalben (Lippenstiften), zuzusetzen. Die Verwendung von Bariumsulfat ist jedoch zur Herstellung von Lippensalben (Lippenstiften) unter der Voraussetzung gestattet, daß das verwendete Bariumsulfat frei von Bariumkarbonat und wasserlöslichen Bariumverbindungen ist.