Rechtstracker.at

§ 41 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 4101.01.200228.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 4101.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vierter Abschnitt.
Strafbestimmungen.

Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder
    2. Ziffer 2
      den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P41/NOR40260775