Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vierter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Strafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wer
eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder
den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5,Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.
Schlagworte
Wohlfahrtsfonds
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260775