Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Mitwirkung der Standesvertretung
§ 50.Paragraph 50,
Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß Paragraph 49, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40029572