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Art. 5

Fassungen
21.10.1945 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 178/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 521.10.194531.12.2018 RGBl. Nr. 178/1909 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 178 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.10.1945RGBl. Nr. 178/1909

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zum römisch fünf. Abschnitt.

Zu Paragraph 47,

Wird unter dem aufgestellten Schlachtvieh der Verdacht oder der Ausbruch einer Tierseuche festgestellt, so sind vor allem die ansteckungsfähigen Tiere von den erkrankten und verdächtigen Tieren abzusondern.

Die Schlachtung kranker, verdächtiger und infektionsfähiger Tiere ist anzuordnen, wenn es im Interesse der Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich ist.

Jene Räumlichkeiten, in welchen seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufgestellt waren, sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010171

Dokumentnummer

NOR12129103

Alte Dokumentnummer

N8190931845L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/178/A5/NOR12129103