Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 178/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 178 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zum V. Abschnitt.Zum römisch fünf. Abschnitt.
Zu § 47.Zu Paragraph 47,
Wird unter dem aufgestellten Schlachtvieh der Verdacht oder der Ausbruch einer Tierseuche festgestellt, so sind vor allem die ansteckungsfähigen Tiere von den erkrankten und verdächtigen Tieren abzusondern.
Die Schlachtung kranker, verdächtiger und infektionsfähiger Tiere ist anzuordnen, wenn es im Interesse der Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich ist.
Jene Räumlichkeiten, in welchen seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufgestellt waren, sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12129103
Alte Dokumentnummer
N8190931845L