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§ 11a TSG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a01.01.198931.07.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausfuhruntersuchung

Paragraph 11 a, (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß Paragraph 11,

  1. Absatz 2,Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß Paragraph 11, nicht einzuheben.
  2. Absatz 3,Der Kostenersatz nach Absatz 2, ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129018

Alte Dokumentnummer

N8190929269L