Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vorkehrungen bei Seuchenverdacht.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
(3)Absatz 3,Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1974
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129030
Alte Dokumentnummer
N8190929281L