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§ 2a TSG

Fassungen
13.03.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 141/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a01.10.200330.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 2a13.03.197430.09.2003 BGBl. Nr. 141/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

13.03.1974BGBl. Nr. 141/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2 a, (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
  2. Absatz 3,Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
  3. Absatz 4,Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Absatz eins und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129002

Alte Dokumentnummer

N8190929253L