Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43cParagraph 43 c
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vesikuläre Virusseuche der Schweine
§ 43c.Paragraph 43 c,
(1)Absatz eins,Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129056
Alte Dokumentnummer
N8190929307L