Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 45. Geflügelcholera.Paragraph 45, Geflügelcholera.
Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129058
Alte Dokumentnummer
N8190929309L