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§ 47 TSG

Fassungen
01.01.1910 bis 30.06.2024 — RGBl. Nr. 177/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.01.191030.06.2024 RGBl. Nr. 177/1909 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1910RGBl. Nr. 177/1909

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch fünf. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für Schlachtviehanlagen (Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen), dann für Kontumazstallungen der Seelazarette.

Paragraph 47,

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette sowie auf daselbst befindliches Schlachtvieh Anwendung.

Die der Gemeindebehörde, beziehungsweise Seuchenkommission zugewiesenen Amtshandlungen obliegen bei den einer beständigen tierärztlichen Überwachung unterstellten Schlachtviehanlagen sowie bei den Kontumazstallungen der Seelazarette den Tierärzten, welchen die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Anlage zugewiesen ist.

Der Besitzer des kranken und verdächtigen Schlachtviehes oder dessen Vertreter kann zur sofortigen Schlachtung derselben unter Aufsicht des Amtstierarztes verhalten werden, insofern die Art der Krankheit die Schlachtung nicht ausschließt.

Nach Maßgabe der Umstände kann die Schlachtung auch auf anderes infektionsfähiges Schlachtvieh ausgedehnt werden.

Die Schlachtviehanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette können nach Feststellung des Seuchenausbruches und für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt werden.

Strengere Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung der politischen Landesbehörde, beziehungsweise rücksichtlich der Kontumazstallungen der Seelazarette der Seebehörde in Triest.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129062

Alte Dokumentnummer

N8190929313L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P47/NOR12129062