Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
VI. Abschnitt.römisch sechs. Abschnitt.
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände.
Entschädigungen aus Bundesmitteln.
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,Der Bund hat nach den Paragraphen 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des Paragraph 39, (Räude der Einhufer),
auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
nach Anordnung der Tötung verendet oder
nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach Paragraph 31, Absatz 4, untersagt worden ist;
wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.behördlich angeordneten Desinfektion (Paragraph 24, Absatz 3,) beschädigt oder vernichtet worden sind.
(2)Absatz 2,Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3)Absatz 3,Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129063
Alte Dokumentnummer
N8190929314L