Rechtstracker.at

§ 4a TSG

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2024 — BGBl. Nr. 74/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a01.01.198930.06.2024 BGBl. Nr. 74/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 74/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen (veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
  2. Absatz 2,Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der Nachbarstaat gestattet und für die der Bundeskanzler an diesen eine Zusicherung der Übernahme unter der Bedingung, daß sich die Sendung beim Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.
  3. Absatz 3,Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den Grenztierarzt zu verständigen.
  4. Absatz 4,Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen Zustand beurteilen kann.
  5. Absatz 5,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die tierärztliche Grenzkontrolle für bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
    2. Ziffer 2
      bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;
    3. Ziffer 3
      im Durchgangsverkehr;
    4. Ziffer 4
      bei der Durchfuhr oder
    5. Ziffer 5
      zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
  6. Absatz 6,Verordnungen zur Durchführung des Absatz 5, sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1988

Schlagworte

Reitsport

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129008

Alte Dokumentnummer

N8190929259L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P4a/NOR12129008