Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4cParagraph 4 c
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
§ 4c.Paragraph 4 c,
(1)Absatz eins,Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.
(2)Absatz 2,Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.Der Kostenersatz nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129010
Alte Dokumentnummer
N8190929261L