Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 50.Paragraph 50,
Bestimmung des Bezugsberechtigten.
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129065
Alte Dokumentnummer
N8190929316L