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§ 52c TSG

Fassungen
13.03.1974 bis 30.06.2024 — BGBl. Nr. 141/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52c13.03.197430.06.2024 BGBl. Nr. 141/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 c

Inkrafttretensdatum

13.03.1974BGBl. Nr. 141/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Für aus Anlaß der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände

Paragraph 52 c,

  1. Absatz eins,Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.
  2. Absatz 2,Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129070

Alte Dokumentnummer

N8190929321L