Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 57.Paragraph 57,
Ausschluß der staatlichen Entschädigung bei Schlachttieren.
Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 zu belassen.Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach Paragraph 55, zu belassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129075
Alte Dokumentnummer
N8190929326L