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§ 60 TSG

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2024 — BGBl. Nr. 746/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.198930.06.2024 BGBl. Nr. 746/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 746/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 60,

Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.

Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.

Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des Paragraph 51, festzustellen.

  1. Absatz 3,Die Gewährung einer Unterstützung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129078

Alte Dokumentnummer

N8190929329L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P60/NOR12129078