Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62aParagraph 62 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 62a.Paragraph 62 a,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 2a Abs. 1 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.Die gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung fürDie im Absatz eins, genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für
an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;
jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956;
die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII gebühren;die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben gebühren;
die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;
die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.Die im Absatz 2, Litera d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.
(4)Absatz 4,Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Absatz eins, auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 2a Abs. 3 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. c.Die gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera c,
(6)Absatz 6,Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2a Abs. 1 und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.Wird ein bestellter Tierarzt (Paragraph 2 a, Absatz eins und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.
(7)Absatz 7,Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für
für jede Halbwaise 12 v. H. und
für jede Vollwaise 30 v. H.
des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.des nach Absatz 6, dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte römisch drei, römisch vier und römisch fünf des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129081
Alte Dokumentnummer
N8190929332L