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RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
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86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 70.Paragraph 70,
Strafverfügungen der politischen Behörden.
Wenn von einer öffentlichen Behörde oder einer der im § 68 des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eine im § 63 angeführte Übertretung angezeigt wird, so kann die politische Bezirksbehörde (Seeverwaltungsbehörde), insofern sie eine Geldstrafe von höchstens 10 k zu verhängen findet, die verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Strafverfügung festsetzen.Wenn von einer öffentlichen Behörde oder einer der im Paragraph 68, des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eine im Paragraph 63, angeführte Übertretung angezeigt wird, so kann die politische Bezirksbehörde (Seeverwaltungsbehörde), insofern sie eine Geldstrafe von höchstens 10 k zu verhängen findet, die verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Strafverfügung festsetzen.
In der Strafverfügung muß angegeben sein:
die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige gemacht hat;
die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf welche dieselbe sich gründet;
daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei der politischen Bezirksbehörde (Seeverwaltungsbehörde) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
Wird in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben, so tritt das ordentliche Verfahren ein. Im entgegengesetzten Falle findet gegen die Strafverfügung ein Rechtsmittel nicht mehr statt, jedoch kann, sofern die Voraussetzungen des § 364, Z 1 und 2 St. P. O. eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.Wird in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben, so tritt das ordentliche Verfahren ein. Im entgegengesetzten Falle findet gegen die Strafverfügung ein Rechtsmittel nicht mehr statt, jedoch kann, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 364,, Ziffer eins und 2 St. P. O. eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.