Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 72.Paragraph 72,
Auf den Verfall kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann erkannt werden, wenn eine Verurteilung nicht stattfindet oder die Verfolgung einer bestimmten Person nicht eingeleitet wird.
Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht I. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht römisch eins. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.
Die Beschlußfassung kommt dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die Gegenstände betreten worden sind, sofern nicht bereits ein anderes Gericht zuvorgekommen ist. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht binnen drei Tagen offen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129091
Alte Dokumentnummer
N8190929342L