Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 73.Paragraph 73,
Die politische Behörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.
Anmerkung
Statt ,,politische Behörde'' jetzt ,,Bezirksverwaltungsbehörde''.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12129092
Alte Dokumentnummer
N8190929343L