Rechtstracker.at

§ 73 TSG

Fassungen
01.01.1910 bis 30.06.2024 — RGBl. Nr. 177/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7301.01.191030.06.2024 RGBl. Nr. 177/1909 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1910RGBl. Nr. 177/1909

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 73,

Die politische Behörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.

Anmerkung

Statt ,,politische Behörde'' jetzt ,,Bezirksverwaltungsbehörde''.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129092

Alte Dokumentnummer

N8190929343L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P73/NOR12129092