Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 223/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 223 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die Reinigung des Desinfektion der zum Transporte von lebendem Geflügel benützten Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen haben die in der Ministerialverordnung vom 21. Februar 1906, B. G. Bl. Nr. 30, gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung zu finden. Die verschärfte der Desinfektion ist in Fällen einer Infektion der Wagen durch Geflügelcholera oder Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion vorzunehmen. Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benützten Wagen sind nur dann in Gemäßheit dieser Vorschriften zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfsstoffe stattgefunden hat; die Bezettelung solcher Wagen hat in der Empfangstation zu geschehen.
Die Reinigung und Desinfektion obliegt jenen Eisenbahnverwaltungen, in deren Bereich die Entladung stattgefunden hat. Die Höhe der hierfür zur Einhebung gelangenden Gebühren wird von dem Eisenbahnverwaltungen bestimmt und bekannt gemacht.
Dokumentnummer
NOR12128997
Alte Dokumentnummer
N8190913708A