Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1910 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 223/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.191031.12.2004 RGBl. Nr. 223/1909 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 223 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1910RGBl. Nr. 223/1909

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Für die Reinigung des Desinfektion der zum Transporte von lebendem Geflügel benützten Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen haben die in der Ministerialverordnung vom 21. Februar 1906, B. G. Bl. Nr. 30, gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung zu finden. Die verschärfte der Desinfektion ist in Fällen einer Infektion der Wagen durch Geflügelcholera oder Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion vorzunehmen. Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benützten Wagen sind nur dann in Gemäßheit dieser Vorschriften zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfsstoffe stattgefunden hat; die Bezettelung solcher Wagen hat in der Empfangstation zu geschehen.

Die Reinigung und Desinfektion obliegt jenen Eisenbahnverwaltungen, in deren Bereich die Entladung stattgefunden hat. Die Höhe der hierfür zur Einhebung gelangenden Gebühren wird von dem Eisenbahnverwaltungen bestimmt und bekannt gemacht.

Gesetzesnummer

10010173

Dokumentnummer

NOR12128997

Alte Dokumentnummer

N8190913708A