Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 16.Paragraph 16,
Wirkungskreis des Obmannes und seines Stellvertreters
Der Obmann ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das verwaltende und vollziehende Organ. Er besorgt mit dem Hilfspersonale (§ 17) die laufenden Geschäfte, unterfertigt die Korrespondenz und vertritt die Genossenschaft nach Außen.Der Obmann ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das verwaltende und vollziehende Organ. Er besorgt mit dem Hilfspersonale (Paragraph 17,) die laufenden Geschäfte, unterfertigt die Korrespondenz und vertritt die Genossenschaft nach Außen.
Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten, bedürfen der Mitfertigung zweier Ausschußmitglieder.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt auf eigene Verantwortung im tunlichsten Einvernehmen mit seinem Stellvertreter und den Vertretern der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung gegen nachträgliche Berichterstattung an den baldigst einzuberufenden Ausschuß auch in den Wirkungskreis des letzteren fallende Angelegenheiten zu erledigen.
Bei Verhinderung des Obmannes tritt sein Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten desselben ein.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046024