Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.10.1914 — RGBl. Nr. 263/1914 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.10.1914 RGBl. Nr. 263/1914 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1914RGBl. Nr. 263/1914

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 10,

Die Überführung der Leichen aus dem Sterbehaus in die Leichenkammer hat ohne Begleitung, die Überführung aus dem Sterbehaus auf den Friedhof in aller Stille und auf dem kürzesten Weg stattzufinden.

Zur Überführung dürfen nur solche Transportmittel benützt werden, die einer Reinigung und Desinfektion leicht unterzogen werden können.

Die Benützung von dem öffentlichen Verkehr dienendem Fuhrwerk für die Überführung der Leichen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010176

Dokumentnummer

NOR12129127

alte Dokumentnummer

N8191412133I