Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Besondere Vorschriften für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen.
§ 15.Paragraph 15,
Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des § 8 hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des Paragraph 8, hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12129132
alte Dokumentnummer
N8191412138I