Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 39/1915
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die für die Absonderung geltenden Anordnungen sind auch bei dem Transport der Kranken oder Krankheitsverdächtigen entsprechend zu beachten.
Der Transport hat nach Tunlichkeit mit ausschließlich hiezu bestimmten, leicht wasch- und desinfizierbaren Transportmitteln zu erfolgen.
Dem öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Mietwagen, Stellwagen, Trambahn u. dgl.) dürfen hiezu nicht benützt werden.
Für den Transport mit der Eisenbahn oder im Schiffsverkehre gelten die bezüglichen besonderen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12129142
alte Dokumentnummer
N8191537393L