Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 23.02.1915 — RGBl. Nr. 39/1915 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute23.02.1915 RGBl. Nr. 39/1915 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.02.1915RGBl. Nr. 39/1915

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

Die für die Absonderung geltenden Anordnungen sind auch bei dem Transport der Kranken oder Krankheitsverdächtigen entsprechend zu beachten.

Der Transport hat nach Tunlichkeit mit ausschließlich hiezu bestimmten, leicht wasch- und desinfizierbaren Transportmitteln zu erfolgen.

Dem öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Mietwagen, Stellwagen, Trambahn u. dgl.) dürfen hiezu nicht benützt werden.

Für den Transport mit der Eisenbahn oder im Schiffsverkehre gelten die bezüglichen besonderen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR12129142

alte Dokumentnummer

N8191537393L