Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 241/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003StGBl. Nr. 241 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß Paragraph 14, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Dokumentnummer
NOR40019332