Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 72/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 311.07.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 72/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003
§ 321.10.194510.07.2001 StGBl. Nr. 241/1919 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 241 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.07.2001BGBl. I Nr. 72/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:
    1. Litera a
      Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
    2. Litera b
      Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
      Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlachttieren, die bei der Schlachtung und im Zuge der weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder – sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung verboten ist – als Dünger Verwendung finden, insbesondere auch jene bei der Schlachtung anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich beseitigt werden müssen.
    3. Litera c
      Verdorbene Waren animalischer Herkunft.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Absatz eins, für bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/241/P3/NOR40019333