Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.1977 bis 10.07.2001 — BGBl. Nr. 660/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611.07.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 72/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003
§ 601.12.197710.07.2001 BGBl. Nr. 660/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 241 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1977BGBl. Nr. 660/1977

Außerkrafttretensdatum

10.07.2001danach: BGBl. I Nr. 72/2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des Entgelttarifes nach Absatz 3, zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR12129153

Alte Dokumentnummer

N8191937404L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/241/P6/NOR12129153