Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
11.07.2001 bis 25.06.2002 — BGBl. I Nr. 72/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 826.06.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 95/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003
§ 811.07.200125.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 72/2001
§ 821.10.194510.07.2001 StGBl. Nr. 241/1919 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 241 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.07.2001BGBl. I Nr. 72/2001

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

Wer

  1. Ziffer eins
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
  2. Ziffer 2
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
  3. Ziffer 3
    Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
  4. Ziffer 4
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
  5. Ziffer 5
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, die Anzeige nicht erstattet oder
  7. Ziffer 7
    als Fleischuntersuchungsorgan entgegen Paragraph 5, Absatz 3, die Vormerkungen nicht führt oder
  8. Ziffer 8
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
  9. Ziffer 9
    als Besitzer von Gegenständen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, entgegen Paragraph 6, Absatz 5, die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung in BGBl. I Nr. 98/2001, Art. 130 Z 1, konnte nicht durchgeführt werden, da ein Betrag von 4 000 S im gegenständlichen Paragraphen nicht enthalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/241/P8/NOR40019335