Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)
Kundmachungsorgan
LGVBlSbg. Nr. 28/1920
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR40022510