Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 23.07.1920 — StGBl. Nr. 304/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute23.07.1920 StGBl. Nr. 304/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 304/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

23.07.1920StGBl. Nr. 304/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 12.

Sobald es als notwendig erachtet wird, werden sich die hohen vertragschließenden Teile an einer internationalen Versammlung vertreten lassen, der es obliegen wird, diejenigen Fragen zu prüfen, welche sich bei der Durchführung des Übereinkommens aufwerfen, und jene Abänderungen in Vorschlag zu bringen, deren Nützlichkeit die Erfahrung ergeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129179

Alte Dokumentnummer

N8192054617L