Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 23.07.1920 — StGBl. Nr. 304/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute23.07.1920 StGBl. Nr. 304/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 304/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

23.07.1920StGBl. Nr. 304/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 14.

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt binnen eines vom Tage des Austausches der Ratifikationen zu berechnenden Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Kraft.

Dasselbe bleibt auf unbestimmte Zeit zwischen den Signatarmächten in Kraft. Falls eine derselben das Übereinkommen kündigen sollte, wird diese Kündigung nur hinsichtlich dieser Macht Geltung haben, und zwar erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der an die anderen Mächte erfolgten Mitteilung dieser Kündigung an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129181

Alte Dokumentnummer

N8192054619L