Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 16.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 8 des gegenwärtigen Übereinkommens kann ausnahmsweise in den nördlichen Provinzen von Schweden im Hinblicke auf die dort herrschenden, ganz besonderen klimatischen Verhältnisse nicht angewendet werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.
Gegeben in Paris am 19. März 1902.
(Es folgen die Unterschriften)
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129183
Alte Dokumentnummer
N8192054621L