Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens können von den zuständigen Behörden im Interesse der Wissenschaft oder der Wiederbevölkerung je nach der Lage des Falles und unter Beobachtung aller zur Verhütung von Mißbräuchen notwendigen Vorsichtsmaßregeln bewilligt werden.
Unter denselben Vorsichtsmaßregeln kann noch der Fang, der Verkauf und das Gefangenhalten der zur Haltung in Käfigen bestimmten Vögel gestattet werden. Die Erlaubnis muß von den zuständigen Behörden erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129174
alte Dokumentnummer
N8192054612L