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Art. 9

Fassungen
ab 23.07.1920 — StGBl. Nr. 304/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.07.1920 StGBl. Nr. 304/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 304/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.07.1920StGBl. Nr. 304/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 9.

Jeder der vertragschließenden Teile darf Ausnahmen von den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens festsetzen:

Ziffer eins für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der Jagd oder der Fischerei schädlich zu schießen oder zu töten gestattet;

Ziffer 2 für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der örtlichen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.

In Ermanglung eines von der Gesetzgebung des Landes aufgestellten amtlichen Verzeichnisses findet die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels auf jene Vögel Anwendung, welche in dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 2 angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129176

alte Dokumentnummer

N8192054614L