Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 9.
Jeder der vertragschließenden Teile darf Ausnahmen von den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens festsetzen:
1.Ziffer eins für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der Jagd oder der Fischerei schädlich zu schießen oder zu töten gestattet;
2.Ziffer 2 für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der örtlichen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.
In Ermanglung eines von der Gesetzgebung des Landes aufgestellten amtlichen Verzeichnisses findet die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels auf jene Vögel Anwendung, welche in dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 2 angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129176
alte Dokumentnummer
N8192054614L