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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1927 — BGBl. Nr. 88/1927
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1927 BGBl. Nr. 88/1927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 304 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1927BGBl. Nr. 88/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Text

Artikel 10.

Die an dem Institute beteiligten Staaten werden in fünf Gruppen eingeteilt. Jeder Staat wählt selbst die Gruppe, zu welcher er gehören will.

Die Zahl der Stimmen, über die jeder Staat verfügt, und die Zahl der Beitragseinheiten werden durch die nachfolgende Aufstellung bestimmt:

Staatengruppe

Zahl der Stimmen

Beitragseinheiten

römisch eins

5

16

römisch zwei

4

8

römisch drei

3

4

römisch vier

2

2

römisch fünf

1

1

Der Betrag der Beitragseinheit wird jedes Jahr auf folgende Weise festgesetzt: die Zahl der Beitragseinheiten wird mit der Zahl der Länder jeder Gruppe multipliziert; die Summe der Multiplikationsprodukte ergibt die Zahl der Einheiten, durch die Gesammtausgaben zu teilen sind, die von der Generalversammlung bewilligt und in der in Italien, dem Sitze des Institutes, geltenden Währung angesetzt werden, abzüglich anderer Einnahmen als der Beiträge der Staaten; der Quotient ergibt den Betrag der Beitragseinheit.

Auf keinen Fall kann die einer Beitragseinheit entsprechende Leistung je im Wert die Summe von höchstens 4000 Goldfranken übersteigen.

Die nach Abschluß des Rechnungsjahres beeinnahmten Beiträge kommen von den Auslagen des folgenden Rechnungsjahres in Abzug.

Die Kolonien können auf Antrag des Mutterlandes unter den gleichen Bedingungen wie die Selbständigen Staaten dem Institute beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129166

Alte Dokumentnummer

N8192016084L