Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 4.
Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung anberaumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Regierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129160
alte Dokumentnummer
N8192016078L