Norm Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation× ▾ ‹›Gliederung Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation Fassungen (Gesetz) ab 24.09.1921 — BGBl. Nr. 519/1921 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute24.09.1921 BGBl. Nr. 519/1921 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 24.09.1921 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenInternationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation; gezeichnet in Bern, am 26. September 1906.(Eingangsklauseln.)Art. 1Artikel 1.Art. 2Artikel 2.Art. 3Artikel 3.Art. 4Artikel 4.Art. 5Artikel 5.Art. 6Artikel 6.