Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmten Stoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 925/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 925 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, wird verordnet:
das gewerbsmäßige Vermahlen von Kakaoschalen, Dattelkernen, Nuß- und Haselnußschalen sowie von Steinschalen anderer Früchte;
das gewerbsmäßige Rösten von Weintrestern, Obsttrestern, nicht entbitterten Lupinen, Abfallprodukten der Reinigung von Getreide- und Sämereien (Ausreuter), sowie von Ölpreßkuchen;
das gewerbsmäßige Rösten folgender Stoffe, wenn sie vermahlen sind und das gewerbsmäßige Vermahlen, wenn sie geröstet sind;
Roßkastanien, Kartoffelschnitten, Diffusionsschnitzel (ausgelaugte Rübenschnitzel), Sonnenblumenstengel, Holz und Rinden, Steinnüsse und Steinnußabfälle;
das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der nach 1. bis 3. zugerichteten Stoffe sowie von Mischungen dieser Stoffe.
Schlagworte
RGBl. Nr. 89/1897, Nußschale
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
NOR12129185
Alte Dokumentnummer
N8192237414L